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Gesetzbuch

Alles, was hier als ein Gesetz angesehen wird, gilt nur für das Roleplay und unter keinen Umständen als eigenständige Serverregel. Das Verstoßen gegen die unten aufgelisteten Regelungen stellen keinen Regelbruch dar, der adminstrativ bestraft wird. Die Serverregeln gelten weiterhin. Verbietet eine Serverregel ein Gesetz zu existieren, so ist dieses Gesetz ungültig.

Grundgesetz

§0 - Grundlegende Informationen

Alle Formulierungen, Gesetze und Regelungen die in den Gesetzbüchern festgehalten werden, sind von jeglicher Staatsgewalt einzuhalten und weiterzutragen.

§0.1

Die Polizei stellt die exekutive Staatsgewalt dar und hat dafür zu sorgen, dass jede Person von diesen Gesetzen betroffen ist. Ebenfalls ist sie dazu berechtigt, Personen die gegen die geltenden Gesetze verstoßen an ein Strafmaß zu stellen.

§1 - Gleichberechtigung

Alle Menschen stehen vor dem Gesetz gleich, alle sind gleichberechtigt.

§2 - Menschenwürde

Die Würde eines Menschen ist unantastbar. Die Diskriminierung aufgrund von Alter, Herkunft, Aussehen, Geschlecht oder Religion ist strengstens verboten.

§3 - Freiheit

Jeder Mensch genießt das Recht auf Freiheit. Das Verwehren der Freiheit ist nur gegenüber Straftätern oder im Zuge der Sicherung des eigenen Lebens gestattet. Der Polizei steht es frei, Personen zum Schutz von anderen Personen und/oder Personengruppen dieses Recht zu nehmen.

§3.1

Ein Fluchtversuch einer Person, die in ihrer Freiheit beeinträchtigt ist, wird dem Wille des Menschen zugeschrieben, frei sein zu wollen und stellt daher keine Straftat dar. Dieser Personen tragen dennoch Schuld an durch ihre Flucht verursachten Sachschäden oder ähnlichem.

§4 - Körperliche Unversehrtheit

Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Keine andere Person hat das Recht über den Körper eines Einzelnen zu bestimmen oder ihn zu beschädigen. In dieses Recht einzugreifen oder dieses einzuschränken stellt eine schwerwiegende Straftat dar. Sobald dieses Recht angegriffen wird, ist die Selbstverteidigung gestattet.

§4.1

Muss eine Person, um sich zu schützen, die Selbstverteidigung anwenden, ist darauf zu achten, den geringstmöglichen Schaden anzurichten. Zum Schutze des eigenen Lebens ist es auch erlaubt, verhältnismäßig Gesetze zu missachten. Hierbei muss ebenfalls darauf geachtet werden, geringstmöglich Gesetze zu missachten.

§5 - Freie Meinungsäußerung

Jeder Mensch hat ein Recht auf freie Meinungsäußerung. Unter die eigene Meinung fallen keine beleidigenden oder abwertenden Worte.

§6 - Grundstücke

Das Grundstück jedes Menschen ist unverletzlich.

§6.1

Das errichten von Bauten oder unerlaubte Betreten von Grundstücken anderer ist nicht erlaubt.

§6.2

Hausdurchsuchungen sind nur mit einem richterlichem Beschluss oder bei Gefahr im Verzug erlaubt. Flüchtige, die sich auf ein Grundstück begeben, dürfen ohne Umwege von der Polizei vom Grundstück entfernt werden.

§6.3

Sollte ein öffentliches Grundstück betroffen sein, so gehört dies vorläufig dem Stadtrat und besitzt die Entscheidungsgewalt über dieses Grundstück. Ist der Stadtrat nicht anwesend, handelt die Polizei stellvertretend für den Stadtrat.

§7 - Privatsphäre

Jeder Mensch hat das Recht auf eine anständige Privatsphäre. Das Eindringen oder Beeinträchtigen der Privatsphäre ist nur dem Staat mit einem amtlichen Beschluss erlaubt.

§7.1

Die Information auf gesetzlichen Papieren, wie dem Personalausweis oder Eigentumsurkunden, dürfen zu jeder Zeit von Staatsbeamten angefordert werden und müssen von den Betroffenen Personen auch vor Ort und Stelle vorgelegt werden können. Jene Dokumente sind nur gültig, wenn sie vom Staat anerkannt wurden.

§8 - Eigentum- und Besitzrecht

Das Eigentum- und Besitzrecht wird jeder Person gewährleistet. Personen haften jedoch eigenständig für Schäden, die durch einen sorglosen Umgang entstanden sind. Bei der Entwendung des eigenen, nachgewiesenen Eigentums ist die exekutive Staatsgewalt dazu verpflichtet, einen Versuch zu starten, das entwende Eigentum wiederzubeschaffen.

§8.1

Als Eigentum gelten jegliche Gegenstände, die unter Austausch von Materialien erworben wurden oder im Rahmen einer Schenkung weitergegeben werden. Das Bezahlen von Geld ist für den Erwerb des Eigentums nicht zwingend notwendig, aber der Normalfall.

§8.1.1

Der Verkauf von Gegenständen ist nur erlaubt, sofern man das Eigentum dieses Gegenstandes erworben hat.

§8.2

Als Staatseigentum gelten jegliche Güter, die von den offiziellen Behörden bereitgestellt werden. Staatseigentum darf nur in Besitz von Staatsbeamten gelangen.

§9 - Stadtrat

Der Stadtrat hat freie Gewalt über das derzeitige Gesetzbuch. Der Stadtrat darf in einem Notfall für einen Zeitraum von bis zu 24 Stunden temporäre Gesetzesänderungen oder -neuerungen einführen.

§9.1

Dem Stadtrat ist es nur in den äußersten Notfällen gestattet, die menschlichen Grundrechte einer Person oder Personengruppe abzuerkennen.

§9.2

Für den Stadtrat besteht ein Weisungsrecht gegenüber der Polizei. Diese dürfen unter keinen Umständen gegen Gesetze verstoßen. Sollte eine Anweisung offensichtlich gegen das Gesetz oder Geschäftsanweisungen verstoßen, muss diese nicht von den Staatsbeamten ausgeführt werden.

§9.2.1

Dem Stadtrat steht es frei, in Notsituationen auch Anweisungen die gegen das Gesetz oder Geschäftsanweisungen verstoßen auszusprechen, sofern diese für das Wohle mehrerer anstatt eines einzelnen sorgen.

§10 - Straftäterdefinition

Als Straftäter gelten jegliche Personen, die gegen ein oder mehrere der aufgelisteten Gesetze verstoßen oder diese missachtet hat.

§10.1

Unwissenheit schützt nicht vor Strafe. Sofern eine Person sich unsicher in ihrem Handeln ist, muss diese sich bei einem Anwalt oder der Staatsgewalt informieren. Sobald ein Anwalt oder ein anerkannter Staatsbeamter die Person falsch informiert, macht diese sich anstatt dem eigentlichen Straftäter strafbar. Personen müssen eigenständig sicherstellen, dass sie sich bei einem gültigen Anwalt oder Staatsbeamten informieren. Ist dies nicht geschehen, haftet die Person für ihre vermeintlich legitimen Vergehen selbst.

§10.1.1

Diese Unwissenheit oder das benutzen von falschen Information überträgt sich nicht auf Gesetze, die durch den reinen Menschenverstand ersichtlich sind.

§10.2

Um eine Person als Straftäter bezichtigen zu können, müssen hinreichend Beweise für das Begehen einer Straftat vorgelegt werden. Als hinreichender Beweis gelten zum Beispiel vereidigte Zeugenaussagen.

§10.2.1

Zeugenaussagen einer Masse reichen als Grund einer Straftat nachzugehen, aber nicht, um diese zu beweisen.

§11 - Schweigepflicht

Der Rettungsdienst untersteht während der Bereitstellung ihrer Dienste einer Schweigepflicht. Alle Angaben, die ohne die Einverständnis der beteiligten Personen gemacht werden, sind auch nach der Beendigung des Dienstes zu verschweigen.

§11.1

Die Schweigepflicht darf, um das Leben von Person/en zu schützen, gebrochen werden.

§11.2

Bei schwerwiegenden Straftaten darf unter angeordnetem Bescheid die Schweigepflicht gebrochen werden.

§12 - Beobachtete Straftaten

Jede Person ist dazu verpflichtet, beobachtete, ihr bekannte Straftaten zu melden. Das Verschweigen einer beobachteten Straftat ist ebenfalls strafbar.

§12.1

Jede Person besitzt gleichzeitig das Recht zu schweigen. Aussagen dürfen verweigert werden, um sich selbst nicht zu belasten.

Strafgesetzbuch

§0 - Grundlegende Informationen

Alle Situationen und Formulierungen in diesem Gesetzbuch stellen Straftaten dar, die durch eine Person begangen werden können. Bevor eine Person der Status eines Straftäters anerkannt werden kann, müssen hinreichend Beweise zur Schuld dieser Person bestehen. Die Strafen zu den gelisteten Straftaten sind dem offiziellen Bußgeldkatalog zu entnehmen.

§0.1

Personen, die Straftäter aktiv unterstützen oder unterstützt haben, machen sich ebenfalls strafbar. Für diese Personen gilt das volle Strafmaß für die jeweilige Straftat.

§1 - Körperverletzung

Die Unversehrtheit anderer Personen zu missachten, zu verletzen, oder jenes zu planen, ist strafbar. Der Versuch ist ebenso strafbar.

§1.1

Eine Körperverletzung nach Paragraph §1 im Strafgesetzbuch, die ohne Vorsatz geschieht, ist als fahrlässige Körperverletzung zu werten.

§2 - Tötungsdelikte

Ein unmittelbarer Eingriff in den natürlichen Lebensweg einer Person über eine Körperverletzung hinaus stellt ein Tötungsdelikt dar, welches durch die nachfolgenden Paragraphen einzustufen ist. Der Versuch ist ebenso strafbar.

§2.1

Ein Tötungsdelikt wird dann als Mord eingestuft, wenn der Täter…

  • … aus Mordlust,
  • … aus Habgier,
  • … aus niedrigen Beweggründen,
  • … heimtückisch,
  • … grausam,
  • … mit gemeingefährlichen Mitteln,
  • … um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, tötet.

§2.2

Ein Tötungsdelikt, das nicht nach Paragraph §2.1 im Strafgesetzbuch als Mord zu werten ist, ist strafbar und als Totschlag zu werten.

§2.3

Eine Köperverletzung nach Paragraph §1 im Strafgesetzbuch, die den Tod des Opfers durch die erzeugten Schäden jener Körperverletzung hervorruft, ist als Köperverletzung mit Todesfolge zu werten. Eine Körperverletzung nach Paragraph §1.1 im Strafgesetzbuch, die den Tod des Opfers durch die erzeugten Schäden jener fahrlässigen Körperverletzung hervorruft, ist als fahrlässige Körperverletzung mit Todesfolge zu werten.

§2.4

Ein Tötungsdelikt aus Selbstverteidigung ist diese zuerst durch Paragraph §4.1 im Grundgesetz zu klären.

§3 - Diebstahl

Der unerlaubte Besitz von Gegenständen, zu denen man nicht das Eigentum besitzt, wird als Diebstahl betitelt. Darunter gilt ebenfalls das Entwenden dieser Gegenstände.

§3.1

Gegenstände zu behalten, die vorerst mit der Erlaubnis des Eigentümers in den eigenen Besitz gebracht wurden, gilt ebenfalls als Diebstahl.

§3.2

Gegenstände von Personen unter Gewalteinfluss zu entwenden stellt einen Raub dar und ist strafbar. Das Entwenden unter Gewalteinfluss durch Waffen stellt einen besonders schweren Fall des Raubes dar. Das Planen eines Raubes ist ebenfalls strafbar.

§4 - Sachbeschädigung

Das Eigentum anderer zu beschädigen oder zu zerstören gilt als Sachbeschädigung und ist strafbar. Darunter fällt ebenfalls das Beeinflussen der Grundfunktion des Gegenstandes oder des Eigentums.

§5 - Bestechung

Das Überreichen von Materialien oder ähnlichem, um die Entscheidung von Staatsbeamten zu beeinflussen stellt eine Bestechung dar und ist strafbar. Das Planen dieser Straftat ist ebenfalls strafbar. Der Staatsbeamte macht sich ebenfalls strafbar.

§6 - Drohung, Beleidigung & Erpressung

Das Androhen gegenüber einer Person mit rechtswidrigen Mitteln oder anderweitig zu schaden ist als Drohung zu werten und strafbar. Das Planen dieser Straftat ist ebenfalls strafbar.

§6.1

Der Angriff auf die Ehre einer anderen Person durch die Kundgabe ihrer Missachtung ist als Beleidigung zu werten und strafbar. Die Beleidigung kann in mündlicher, schriftlicher oder bildhafter Form oder mittels Gestiken erfolgen.

§6.2

Als Erpressung gilt, nach Paragraph §6 im Strafgesetzbuch eine Drohung auszusprechen, um eine andere Person zu einer Handlung zu zwingen.

§7 - Freiheitsberaubung

Das Beeinträchtigen der Freiheit einer Person oder Tieres mit oder ohne Hilfe von Waffen stellt eine Freiheitsberaubung dar und ist stafbar.

§7.1

Eine Freiheitsberaubung nach Paragraph §7 im Strafgesetzbuch, in Kombination mit einer Forderung um die beeinträchtige Person freizulassen stellt eine Geiselnahme dar und ist eine schwerwiegende Straftat.

§8 - Straftaten planen

Das Planen einer Straftat ist strafbar. Hierbei ist nicht die Idee oder der Gedanke gemeint. Ein Straftäter darf nicht für die eigentliche Straftat bestraft werden, sondern nur für das reine Planen dieser, sofern dies nicht anderweitig erwähnt wird.

§9 - Versperren von Wegen

Das bewusste Blockieren oder Verhindern von Durchgängen auf Grundstücken anderer greift in das Hausrecht des Eigentümers und ist strafbar.

§10 - Hausfriedensbruch

Das unerlaubte Betreten von Grundstücken anderer gilt als Hausfriedensbruch und ist strafbar.

§11 - Illegale Dienstleistungen

Das Anbieten und der Vertrieb von Dienstleistungen ohne gültige Lizenzen oder ohne gültige Erlaubnis und ist strafbar.

§11.1

Das Erschleichen und Missbrauchen von Dienstleistungen ist strafbar.

§12 - Gefälschte Ware

Der Besitz und die Herstellung gefälschter Ware und das Besitzen von Utensilien zur Herstellung dieser ist strafbar.

§12.1

Geld, welches mit der Absicht der Täuschung auf Echtheit hergestellt wurde, darf nicht in Umlauf gebracht werden. Der reine Besitz ist ebenfalls strafbar.

§13 - Umweltverschmutzung

Abfallprodukte an nicht vorhergesehenen Orten abzulegen oder zu lagern ist strafbar. Abfall ist in markierten, dafür vorgesehenen Behältnissen zu lagern.

§14 - Belästigungen

Das Verursachen unnötig lauter Geräusche ist Ruhestörung und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Vorallem Nachts ist darauf zu achten, anderen Mitbürgern ihre Nachtruhe zu gewähren.

§14.1

Personen die eigene Nähe durch räumliche Nähe, Kontakt per Telekommunikationsmitteln oder eine vergleichbare Handlung aufzuzwingen oder durch beschriebene Methoden in psychisches Unbehagen zu bringen, gilt als Belästigung und ist strafbar.

§15 - Amtsanmaßung

Das Vorgeben, ein Staatsbeamter zu sein, stellt die schwere Straftat der Amtsanmaßung dar.

§16 - Missachten der BtMG

Das Missachten der Betäubungsmittelgesetze ist strafbar.

§17 - Missachten der Tierschutzgesetze

Das Missachten der Tierschutzgesetze ist strafbar.

§18 - Verhalten gegenüber Polizisten

Während man sich in einer Polizeilichen Maßnahme befindet, hat man den Anweisung der Polizei Folge zu leisten.

§18.1

Das vorsätzliche Meiden polizeilicher Maßnahmen wie Straßensperren um Strafen zu entgehen ist strafbar.

§18.1.1

Das vorsätzliche Betreten von vorgegebenen Sperrzonen oder Sperrgebieten gilt als Straftat.

§18.2

Das vorsätzliche Behindern von Staatsbeamten bei der Ausführung ihrer Arbeit gilt als Straftat.

§18.2.1

Besonders in Gewichtung fällt das vorsätzliche Befreien von durch Handfesseln oder anderen Mitteln festgesetzten Personen während einer polizeilichen Maßnahme.

§18.3

Der vorsätzliche Missbrauch des Notrufes gilt als Straftat.

§18.4

Die vorsätzliche Angabe falscher Informationen zu einer Straftat unter geleistetem Eid gilt als schwerwiegende Straftat.

Betäubungsmittelgesetz

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) umfasst sämtliche beschriebene konsumierbare Gegenstände und in der Gesellschaft bekannte Drogen.

§0 - Besitz und Handel

Der Besitz und Handel von Drogen ist unter allen Umständen illegal, außer, es wird anders beschrieben.

§1 - Konsum

Das Konsumieren jeglicher Drogen ist nicht verboten. Nur der Besitz und Handel ist strafbar. Für Handlungen, die durch den Drogenkonsum geschehen oder hervorgerufen werden, ist der Konsument selbst verantwortlich.

§1.1

Der exekutiven Staatsgewalt ist es vorbehalten, gegen Widersacher, die unter dem Einfluss von Drogen stehen, für das Wohl der Allgemeinheit, über den Zeitraum des Rausches eine Schutzhaft anzuordnen.

§2 - Alkohol

Das Herstellen von Alkohol oder Besitzen der Utensilien für das Herstellen von Alkohol ist ohne eine gültige Lizenz illegal. Diese ist bei der Polizei zu erwerben.

§2.1

Sofern ein Unternehmen die Herstellung von Alkohol angemeldet und abgesprochen hat, so benötigt nur der Immobilienbesitzer eine gültige Lizenz. Für Arbeiter in einem angemeldeten Unternehmen ist ein schriftlicher Vertrag auszuarbeiten, um seinen Platz als Mitarbeiter belegen zu können.

§2.1.1

Die maximale Anzahl gleichzeitig angestellter Arbeiter beträgt 4 Personen.

§2.2

Alkohol darf nur in einem angemeldeten Gewerbe verkauft werden. Der unangemeldete Export von alkoholischen Getränken ist verboten. Der Export von alkoholischen Getränken muss erst durch die Polizeihauptverwaltung erlaubt werden.

§2.3

Der Handel zwischen angemeldeter Herstellung und angemeldeten Gewerbe ist legal. Ebenfalls darf ein Unternehmen, das in der Herstellung tätig ist, den eigen hergestellten Alkohol in einem eigenen Gewerbe verkaufen.

§2.4

Der Besitz von mehr als zwei Kästen Alkohol gilt als Transport und ist somit ohne gültige Lizenz verboten.

§2.5.1

Der Konsum oder Besitz von Alkohol rechtfertigt keine Durchsuchung.

§2.6

Der Besitz einer Alkohol-Herstellungs-Lizenz erlaubt es der Polizei mit geschriebener Erlaubnis unangekündigte Stichproben durchzuführen.

§3 - Marihuana

Die Herstellung, der Besitz und der Handel von Marihuana ist strafbar.

§3.1

Als unzureichende Beweise gelten Krümel dieser Substanz. Es muss eine einwandfreie Menge nachgewiesen werden können.

§3.2

Der Handel mit gestrecktem Marihuana gilt als Körperverletzung. Die Herstellung ist ebenfalls strafbar.

§3.2.1

Marihuana gilt erst mit einem passenden Laborergebnis als gestreckt.

§3.3

Der Besitz von Marihuana erlaubt eine Personendurchsuchung durch die Polizei. Die Hausdurchsuchung ist erst ab einer Menge von 30 Gramm Marihuana erlaubt.

§4 - Methamphetamin

Die Herstellung, der Besitz und der Handel von Methamphetamin ist strafbar.

§4.1

Als unzureichende Beweise gelten Krümel dieser Substanz. Es muss eine einwandfreie Menge nachgewiesen werden können.

§4.2

Der Handel mit gestreckten Methamphetamin gilt als Körperverletzung. Die Herstellung ist ebenfalls strafbar.

§4.3

Der Besitz von Methamphetaminen erlaubt eine Personendurchsuchung durch die Polizei. Die Hausdurchsuchung ist erst ab einer Menge von 30 Gramm Methamphetamin erlaubt.

§5 - Kokain

Die Herstellung, der Besitz und der Handel von Kokain ist strafbar.

§5.1

Als unzureichende Beweise gelten Pulverreste dieser Substanz. Es muss eine einwandfreie Menge nachgewiesen werden können.

§5.2

Der Handel mit gestreckten Kokain gilt als Körperverletzung.

§5.3

Der Besitz von Kokain erlaubt eine Personendurchsuchung durch die Polizei. Die Hausdurchsuchung ist erst ab einer Menge von 10 Gramm Kokain erlaubt.

Waffengesetze

Die hier geltenden Gesetze gelten grundsätzlich für alle Waffen. Ein Verstoß gegen die hier genannten Gesetze rechtfertigt einen Entzug der Waffenlizenz.

§0 - Waffen Definition

Als Waffe gilt jeder Gegenstand, der darauf ausgelegt ist, anderen Personen zu schaden. Sprengstoffe stellen ebenso eine Waffe dar.

§0.1

Als legale Waffen werden die Waffen betitelt, die sich in einem angemeldeten Gewerbe erwerben lassen und das kleine Kaliber nicht überschreiten.

§0.2

Als illegale Waffen werden jene Waffen betitelt, die aus einem nicht angemeldeten Gewerbe erworben werden können. Illegale Waffen überschreiten nicht immer ein bestimmtes Kaliber, ist aber der Normalfall.

§0.3

Waffen die für den Nahkampf ausgelegt sind und in einem angemeldeten Gewerbe erworben werden können, dürfen nur mit einer Waffenlizenz gekauft und besessen werden.

§1 - Handel

Der Besitz und Kauf von legalen Waffen ist nur mit einer gültigen Waffenlizenz erlaubt. Der Handel ohne Waffenlizenz ist strafbar. Händler müssen sich vergewissern, dass der Kunde eine gültige Waffenlizenz besitzt.

§1.1

Der Handel mit illegalen Waffen ist strafbar.

§2 - Einsatz von Waffen

Waffen sind niemals auf andere Personen zu richten. Waffen dienen der Selbstverteidigung, demnach dürfen diese auch in Notsituationen auf Personen gerichtet werden. Das Bedrohen anderer Personen mit einer Waffe stellt eine schwere Straftat dar. Die Polizei ist davon ausgeschlossen, sofern der derzeitige Tatbestand und die Situation den Gebrauch der Waffe rechtfertigen können.

§2.1

Waffen sind stets gesichert bei sich zu führen.

§2.2

Waffen dürfen nicht ungesichert innerhalb eines Kraftfahrzeugs oder einer Immobilie gelagert werden. Waffen sind stets außerhalb der Reichweite unbefugter Personen zu sichern. Waffen dürfen niemals offen herumliegen.

§2.3

Waffen, die am Körper getragen werden, sind in einem dafür vorgesehenen Behälter zu lagern, welcher von nahe stehenden Personen nicht ohne weiteres geöffnet werden kann.

§2.4

Waffen dürfen innerhalb eines Gebäudes als Schmuckstück ausgestellt werden, sofern diese in einen unbrauchbaren Zustand gebracht wurden. Funktionierende Waffen, die ihren eigentlichen Zweck nachkommen können, dürfen nicht als Schmuck betitelt und erst recht nicht sichtbar gelagert werden.

§3 - Waffengebrauch

Im Falle des Gebrauches der Waffe zur Selbstverteidigung, ist der Gebrauch der Waffe ohne Umwege der Polizei zu melden.

§4 - Verantwortung für Waffen

Eigentümer von Waffen stehen in der Verantwortung dafür zu sorgen, dass ihre Waffen nicht benutzt werden um Straftaten auszuüben. Eigentümer von Waffen sind stets dazu verpflichtet dafür zu sorgen, dass ihnen ihre Waffe nicht entwendet wird.

Tierschutzgesetz

Die hier niedergeschriebenen Gesetze beschreiben den Umgang mit Tieren. Die Gesetze beinhalten die Tierhaltergesetze.

§0 - Tier Definition

Als Tier gilt jede Art der Lebensform, welche nicht als Person anerkannt wird. Hierbei ist sich auf die überall bekannte Definition eines Tieres zu halten.

§0.1

Tiere sind nicht von den üblichen Grundgesetzen betroffen.

§1 - Strafbarkeit von Tieren

Tiere können die gleichen Straftaten nach dem Strafgesetzbuch begehen. Für die Vergehen haftet der Besitzer des Tieres. Tiere ohne Besitzer sind nach einer Straftat unverzüglich in ein Tierheim abzugeben beziehungsweise Ist für dieses Tier ein geeigneter Besitzer zu finden.

§1.1

Tiere, welche schwerwiegende Straftaten begehen, dürfen eingeschläfert werden, falls damit laut einem staatlich anerkannten Gutachten zu rechnen ist, dass sie diese Straftat erneut begehen werden.

§2 - Leinenpflicht

Tiere sind in öffentlichen Einrichtungen und in der Nähe von Menschenmassen an Leinen zu führen. Bei Menschenmassen, die aus einem Bekanntenkreis bestehen, steht der Besitzer des Tieres in der Pflicht, selbst abzuwägen, ob eine Leine notwendig ist.

§2.1

Einrichtungen ist es erlaubt, selbstständig über das Eintreten von Tieren zu entscheiden. Tiere sind nach einer Aufforderung unverzüglich durch den Besitzer aus diesem Gebäude zu entfernen.

§3 - Voraussetzungen für den Tierbesitz

Besitzer eines Tieres darf nur sein, wer einen geeigneten Lebensraum für das Tier aufrecht erhalten kann. Einem Tier steht ausreichend Nahrung und Pflege zu. Personen, die dies nicht aufrecht erhalten können, sind dazu verpflichtet, einen Besitzer zu finden, der diesen Lebensraum bieten kann oder das Tier an geeignete Institutionen abzugeben.

§3.1

Ungeplante finanzielle Einbußen gelten nicht dazu. Personen, welche ihr Tier im Normalfall ausreichend versorgen können, jedoch nachgewiesen eine finanzielle Krise durchlaufen, erhalten eine Unterstützung durch den Stadtrat.

§4 - Verletzung an Tieren

Das Verletzen oder Töten eines Tieres stellt eine Straftat dar. Ausgenommen sind Fälle der Selbstverteidigung.

§4.1

Die Beeinträchtigung des natürlichen Lebensraums eines Tieres stellt eine schwerwiegende Straftat dar.

§4.2

Das Beeinträchtigen eines Tieres in seiner Bewegung stellt eine schwerwiegende Straftat dar.

§5 - Polizeihunde

Polizeihunde dürfen nur dann Personen schaden und gegen sie eingesetzt werden, sollten diese bewaffnet sein oder der legitimierte Gebrauch des Tasers auf diese Person fehlgeschlagen oder nicht möglich sein. Sofern ein Straftäter nach dem Gebrauch eines Polizeihundes diesen angreift, gilt dies in der Regel als Selbstverteidigung.

§6 - Einschläfern von Tieren

Das Einschläfern von Tieren ist nur in Zusammenhang mit einem staatlich anerkannten Beschluss oder mit ärztlichem Rat erlaubt. Sofern ein Tier aufgrund einer Krankheit eingeschläfert werden soll, muss diese Krankheit das Leben des Tieres signifikant verschlechtern oder lebensbedrohlich sein. Die Eigentümer des Tieres sind über diesen Rat in Kenntis zu setzen und diese haben das Recht über die Einschläferung zu entscheiden.

Straßenverkehrsordnung

Die hier geschriebenen Gesetze beschreiben das erwartete Verhalten im Straßenverkehr.

§0 - Verkehrsteilnehmer

Am Straßenverkehr nehmen alle Personen teil, welche sich auf den in §1 beschriebenen Flächen befinden, sofern sie sich nicht in Privatgelände befinden.

§0.1

Alles, was üblicherweise als Fahrzeug in der deutschen Sprache angesehen wird, gilt in diesem Gesetzbuch als Fahrzeug.

§0.2

Fußgänger nehmen ebenfalls am Straßenverkehr teil.

§0.3

Die Beeinträchtigung des Straßenverkehrs durch die Beschädigung oder das Zerstören von für den Straßenverkehr wichtigen infrastrukturellen Anlagen, durch das Bereiten von Hindernissen oder durch einen anderweitig gefährlich Eingriff, stellt einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr dar und ist strafbar.

§1 - Bereichszuteilung

Fahrzeuge dürfen ausschließlich Straßen und andere für Fahrzeuge ausgewiesene Bereiche befahren. Fußgänger dürfen ausschließlich die Bürgersteige, Fußgängerüberwege und andere für Fußgänger ausgewiesene Bereiche nutzen.

§1.1

Das Überqueren der Straße als Fußgänger ist nur über die markierten Fußgängerübergänge gestattet, es sei denn, ein solcher Fußgängerüberweg ist nicht in unmittelbarer Nähe zu finden.

§1.2

Das Fahren abseits der Straße, wie zum Beispiel auf dem Bürgersteig, stellt eine schwere Straftat dar.

§2 - Straßenmarkierungen, Verkehrszeichen & Lichtsignalanlagen

Grundsätzlich sind alle Straßenmarkierungen, Verkehrszeichen und Lichtsignalanlagen zu beachten, es sei denn, in diesem Gesetzbuch wird es anders beschrieben.

§2.1

Die zu befahrene Straßenseite wird durch die Ausrichtung der Straßenschilder vorgegeben.

§2.2

An Kreuzungen ohne Ausschilderungen oder Ampeln herrscht grundsätzlich “Rechts vor Links”, es sei denn, es ist anders durch Schilder beschrieben.

§2.3

Auf Parkplätzen darf die Schrittgeschwindigkeit nicht überschritten werden.

§2.4

In dem Falle, dass durch Schilder keine Geschwindigkeitsbegrenzungen angegeben sind, gilt:

  • Innerorts: 50 km/h
  • Außerorts: 120 km/h

§3 - Führerscheinpflicht

Das Führen eines Fahrzeugs ist nur mit der für das jeweilige Fahrzeug entsprechenden Lizenz gestattet.

§3.1

Fahrzeuge unter einer Höhe von 2 Personen, unter einer Länge von 10 Personen und unter einer Breite von 4 Personen fallen in den Bereich für Führerscheinklasse B.

§3.2

Fahrzeugführer müssen immer bei vollem Bewusstsein sein. Das Fahren unter Drogeneinfluss, Schlafmangel oder ähnlichem stellt eine Straftat dar.

§3.3

Vor jedem Führen eines Fahrzeugs ist das Fahrzeug grob auf mögliche Fahruntüchtigkeit zu überprüfen. Die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem fahruntüchtigen Fahrzeug stellt eine Straftat dar. Ausnahmen dürfen durch die Polizei gegeben werden.

§4 - Haftung

Fahrzeugführer haften grundsätzlich für Unfälle, die an Fußgängerüberwegen verursacht werden.

§5 - Parken & Halten

Das Parken von Fahrzeugen ist nur auf dafür vorgesehenen Parkplätzen erlaubt. Ein Fahrzeug gilt dann als parkend, wenn das Fahrzeug fahrerlos stillsteht.

§5.1

Das Halten am Straßenrand ist für maximal 3 Minuten erlaubt. Ein Fahrzeug gilt dann als haltend, wenn das Fahrzeug mitsamt Fahrer stillsteht.

§5.2

Einsatzwege, in der Regel also Ein-/Ausfahrten jeglicher Staatsbehörden, sind immer frei von Fahrzeugen zu halten. Das Blockieren dieser Wege kann unter Umständen zur Abschleppung oder zur Beschlagnahmung des blockierenden Fahrzeugs führen.

§6 - Verhalten im Straßenverkehr

Jeder Fahrer ist dazu angehalten, Rücksicht auf andere Teilnehmer im Straßenverkehr zu nehmen. Das rücksichtsloses Fahren ist eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer und stellt eine schwere Straftat dar.

§6.1

Auf Signale von Einsatzfahrzeugen ist zu reagieren. Verkehrsteilnehmer sind dazu verpflichtet, sobald sich ein Fahrzeug mit Sondersignalen nähert, diesen Fahrzeugen ausreichend Platz zu gewähren.

§6.2

Ein Sicherheitsabstand während des Fahrens von mindestens 1 Fahrzeug ist stets einzuhalten. Dieser Mindestabstand darf an Stoppschildern und Ampeln missachtet werden.

§6.3

Bei Unfällen haben betroffene Fahrer das Warnblinklicht einzuschalten, das eigene Fahrzeug zu verlassen und, falls notwendig, erste Hilfe zu leisten. Das Entfernen vom Unfallort stellt eine schwere Straftat dar.

§6.4

Einige Fahrwege und Parkplätze sind nur für Einsatzfahrzeuge der Polizei, Feuerwehr oder des Rettungsdienstes vorgesehen. Die unrechtmäßige Nutzung oder das Blockieren dieser stellt eine schwere Straftat dar.

§6.5

Es ist untersagt, ein stehendes Fahrzeug länger als 1 Minute mit laufendem Motor zu betreiben, es sei denn, das Fahrzeug erfüllt eine staatliche Aufgabe.

§7 - Lichtpflicht

Bei Nacht und bei dem Befahren schwach beleuchteter Straßen ist für eine angemessene Beleuchtung des Fahrzeuges zu sorgen.

§8 - Verbandsmaterialienpflicht

Jeder Fahrzeugführer muss Verbandsmaterialien in Form einer Bandage mitführen. Hierbei spielt der Lagerort keine Rolle.

§9 - Abschleppberechtigungen

Sämtliche Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung, welche eine Weiterfahrt untersagen, rechtfertigen einen Abschleppauftrag auf betroffene Fahrzeuge durch die Polizei.

§9.1

Die Polizei ist dazu angehalten, Fahrzeuge, die gegen die Straßenverkehrsordnungen verstoßen, abschleppen zu lassen. Das Beschlagnahmen eines Fahrzeuges ist gestattet, wenn das Fahrzeug mit einer Straftat in Verbindung steht.

§10 - Fahrzeug-Modifikationen

Fahrzeug-Modifikationen dürfen unter Umständen den Fahrer oder das Kennzeichen unkenntlich machen. Das Tönen von Scheiben ist nur zu einem Grad von 50% und im hinteren Bereich des Fahrzeuges erlaubt.

§10.1

Das Blaulicht ist ausschließlich für Staatsfahrzeuge vorgesehen. Das Anbringen von Blaulicht stellt eine Amtsanmaßung dar. Der Missbrauch dieses Blaulichts stellt eine schwere Straftat dar.